Gemäss Art. 11 des Allgemeinen Gebührenreglements der Stadt Burgdorf vom 17. Juni 2013 (AGebR) werden für alle Verrichtungen der Stadtverwaltung Gebühren erhoben, die durch einzelne Personen veranlasst werden und diesen zugerechnet werden können, der Verwaltung einen nicht vernachlässigbaren Aufwand verursachen und durch übergeordnetes Recht nicht als gebührenfrei erklärt werden. Die Gebühren für Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren sind in Anhang 9 der Gebührenverordnung vom 9. Dezember 2013 (GebV) geregelt. Die Vorinstanz nimmt in der angefochtenen Kostenregelung Bezug auf Anhang 9 Ziff. 9.20.1 GebV.