Für das Verwaltungsverfahren enthält das VRPG40 keine allgemeine Regel über die Kostenverlegung. Ob Verfahrenskosten erhoben werden und wer sie zu tragen hat, bestimmen somit nebst den allgemeinen Gebührenerlassen die verschiedenen Sacherlasse. Das Baubewilligungsdekret regelt die Kostentragungspflicht nur für das Baubewilligungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 BewD) und das nachträgliche Baubewilligungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 BewD analog). Für das Baupolizeiverfahren ohne nachträgliches Baubewilligungsverfahren fehlt eine entsprechende Bestimmung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BewD). Es gilt somit primär das Verursacherprinzip. Dieses Prinzip genügt indessen als gesetzliche Grundlage nicht. Nach Art. 69