b) Die Vorschriften über die Kostentragungspflicht fussen in der bernischen Gesetzgebung im Allgemeinen auf dem Verursacherprinzip. Nach diesem soll, wer Aufwand verursacht, diesen bezahlen bzw. sich angemessen an den Kosten beteiligen müssen. Verursachende Person ist in der Regel die gesuchstellende bzw. verfahrensauslösende Partei. Eine Spielart des Verursacherprinzips kommt zum Tragen, wo das Gesetz die Kostenpflicht an ein vorwerfbaren Verhalten knüpft.39