a) Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 992.50 auferlegt. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung dieser Kostenverlegung gemäss Dispositiv Ziffer 24 der angefochtenen Verfügung. Sie macht geltend, die Verfahrenskosten müssten von der Vorinstanz getragen werden. Die Beschwerdeführerin habe das Verfahren nicht veranlasst.