Auf die Beschwerde ist daher insoweit mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten.38 Ohnehin wird die Beschwerdeführerin durch das Wiederholen von Verpflichtungen, die sich bereits aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben, nicht mehr belastet, als sie es von Gesetzes wegen ohnehin ist, weshalb die Anordnung nicht unverhältnismässig sein kann. Dasselbe gilt für die von Amtes wegen Beteiligte, die mit dem Beschwerdeentscheid ebenfalls Adressatin dieser Anordnung wird. 38 Vgl. Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 13