Diese Anordnung ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, da sie inhaltlich den Strassenverkehrsvorschriften bzw. der Signalisation entspreche, wie die Vorinstanz in der fraglichen Anordnung zutreffend festhalte. Durch eine Anordnung, welche eine ohnehin geltende Verpflichtung wiederholt, wird deren Adressatin in der Regel gar nicht beschwert. Bei deren Aufhebung würde die gesetzliche Verpflichtung dennoch fortbestehen, so dass der Adressatin durch eine erfolgreiche Anfechtung gar kein praktischer Nutzen entstünde. Auf die Beschwerde ist daher insoweit mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten.38