f) Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin auch die Anordnung gemäss Dispositiv Ziffer 23 der angefochtenen Verfügung, wonach die Wegfahrt aus dem Areal entsprechend der Strassensignalisation zurück über den G.________weg und die J.________strasse direkt in die K.________strasse zu erfolgen hat und nicht via Brücke über die Kleine Emme in bzw. durch das F.________ erfolgen darf. Diese Anordnung ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, da sie inhaltlich den Strassenverkehrsvorschriften bzw. der Signalisation entspreche, wie die Vorinstanz in der fraglichen Anordnung zutreffend festhalte.