Die Anordnung, deren Verbindlichkeit mit dem vorliegenden Entscheid auf die von Amtes wegen Beteiligte ausgedehnt wird, ist demnach zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich. Im Übrigen erscheint die Gültigkeit bzw. Tragweite des angeschlagenen Verbots zweifelhaft, da die als Eigentümerin genannte Beschwerdeführerin zwischenzeitlich einen Teil des Areals veräussert hat.