Nicht abgedeckt sind Handlungen wie das Abstellen von Fahrzeugen oder Gegenständen im Rahmen des Betriebs der von Amtes wegen Beteiligten. Die streitige Anordnung geht daher inhaltlich über das gerichtliche Verbot hinaus, indem sie als Gedankenstütze beim Manövrieren durch Chauffeure und Lieferanten wirkt und auch im Rahmen der auf den betroffenen Parzellen befugt ausgeübten Tätigkeiten die Freihaltung der Manövrierflächen gewährleistet. Die Anordnung, deren Verbindlichkeit mit dem vorliegenden Entscheid auf die von Amtes wegen Beteiligte ausgedehnt wird, ist demnach zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich.