Die Markierung der Manövrierflächen am Boden ist geeignet, das korrekte Manövrieren sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die dafür nötigen Flächen freigehalten werden. Das gerichtliche Verbot genügt dafür nicht. Es richtet sich an die Öffentlichkeit und untersagt Besitzstörungen insbesondere durch Parkieren oder Abstellen von Fahrzeugen oder sonstiges Betreten und Befahren durch Unbefugte. Nicht abgedeckt sind Handlungen wie das Abstellen von Fahrzeugen oder Gegenständen im Rahmen des Betriebs der von Amtes wegen Beteiligten.