Die zu markierenden Flächen befinden sich zwischen den Gebäuden G.________weg 4 und G.________weg 6 und somit teils auf der Parzelle Nr. H.________ (im Eigentum der Beschwerdeführerin) und teils auf der Parzelle Nr. I.________ (im Eigentum der von Amtes wegen Beteiligten). Nach ihrem Sinn und Zweck richtet sich die Anordnung auch an die von Amtes wegen Beteiligte, die jedoch im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war. Gemäss den obigen Ausführungen in Erwägung 5d wird mit dem vorliegenden Entscheid die Verbindlichkeit der Anordnungen auf die von Amtes wegen Beteiligte ausgedehnt, soweit diese bestätigt werden.