e) Die Beschwerdeführerin beanstandet auch die Anordnung gemäss Dispositiv Ziffer 22 der angefochtenen Verfügung, wonach die im Plan "LKW Wendemöglichkeit" vom 8. Juli 2020 vorgesehenen Manövrierflächen am Boden dauerhaft markiert werden müssen, um deren Freihaltung sicherzustellen. Diese Anordnung sei zur Erreichung des angestrebten Zwecks ungeeignet, da sie sich nur an die Beschwerdeführerin richte, der nur ein Teil der zu markierenden Bodenfläche gehöre. Zudem sei sie nicht erforderlich, da die Beschwerdeführerin bereits ein gerichtliches Verbot erwirkt habe, um die Freihaltung der Manövrierfläche sicherzustellen.