nachträglich eröffnet. Ihre Parteirechte wurden gewahrt und sie ist Mit-Adressatin des vorliegenden Entscheids. Damit erstreckt sich die Verbindlichkeit der Anordnungen, soweit diese bestätigt werden, auch auf die von Amtes wegen Beteiligte.37 37 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 12 N. 10 und N. 32 9/13 BVD 120/2021/7