Die E.________ war aber im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und ist nicht Adressatin der angefochtenen Verfügung. Faktisch dürfte sie davon Kenntnis gehabt haben, da ihre Organe gemäss den Einträgen im Handelsregister35 teilweise mit den Organen der Beschwerdeführerin identisch sind. Zur Verbindlichkeit der Anordnungen auch gegenüber der von Amtes wegen Beteiligten müssen aber deren Parteirechte, insbesondere ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt und die Verfügung muss ihr korrekt eröffnet werden. Dies wurde im Beschwerdeverfahren nachgeholt. Die E.________ wurde von Amtes wegen am Verfahren beteiligt. Die Beschwerde und die angefochtene Verfügung wurde ihr zugestellt.