Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stehen die Anordnungen nicht im Widerspruch zu Erwägungen Ziffer 15 der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz hält dort fest, dass die Verkehrssicherheit bei Einhaltung des Manövrierkonzepts der Beschwerdeführerin nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Dass auch ohnedies keine Gefährdung bestehe, lässt sich daraus nicht ableiten. Aufgrund der Verkehrsführung im Quartier müssen die LKWs nach Anlieferungen bei den betroffenen Parzellen wenden. Die ursprünglich bewilligte Wendemöglichkeit ist mit der teilweisen Umsetzung der Überbauungsordnung "A.________" entfallen.