c) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Anordnung gemäss Dispositiv Ziffer 20 (Verpflichtung zum Manövrieren strikt gemäss dem Plan "LKW Wendemöglichkeit" vom 8. Juli 2020; Anweisung an die Lieferanten und Chauffeure, die Rückfahrkamera und das akustische Rückfahrsignal zu nutzen; bei Nichtvorhandensein dieser Hilfsmittel Hilfestellung durch die von Amtes wegen Beteiligte) zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht geeignet, weil keine besondere Gefährdung bestehe. Dies halte die Vorinstanz in Erwägungen Ziffer 15 der angefochtenen Verfügung ausdrücklich fest. Die Massnahme sei zudem nicht erforderlich, da sie inhaltlich den Vorschriften des Strassenverkehrsrechts entspreche.