a) Die Beschwerdeführerin erachtet die angefochtenen Anordnungen als unverhältnismässig. b) Anordnungen zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Ordnung müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein und dürfen den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Eine Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.31