Ferner stellte sich die Frage allfälliger Lärmstörungen. Daher musste in einem baupolizeilichen Verfahren (Art. 45 ff. BauG) geklärt werden, ob zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung eine neue verbindliche Regelung zu treffen war. Nachdem informelle Abklärungen bei der Beschwerdeführerin keine brauchbaren Ergebnisse gebracht hatten, musste die Vorinstanz ein Baupolizeiverfahren einleiten und mit einer Verfügung abschliessen (Art. 1b Abs. 3 BauG).30 Die gesetzliche Grundlage für das baupolizeiliche Vorgehen seitens der Vorinstanz war damit gegeben. 5. Verhältnismässigkeit; Störer- bzw. Adressatenstellung