b) Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2021 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Abklärungen mit einer Anfrage im Hinblick auf einen Ausbau ihres Betriebs mit einhergehender Steigerung des Schwerverkehrs ins Rollen gebracht habe. Auch ohnedies bestand Anlass für baupolizeiliche Abklärungen, da mit der teilweisen Umsetzung der Überbauungsordnung "A.________" das bewilligte Manövrieren bei der Wegfahrt der LKWs nicht mehr möglich war. Damit war die bewilligte Erschliessung entfallen und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit (Art. 21 Abs. 1 BauG, Art. 26 SVG) stand in Zweifel. Ferner stellte sich die Frage allfälliger Lärmstörungen.