bestehe. Damit bestand Klärungsbedarf darüber, wie die Wegfahrt nunmehr erfolgt und ob dabei die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, und somit ein Anlass für ein baupolizeiliches Verfahren nach Art. 45 f. BauG. 4. Baupolizeiverfahren a) Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe weder einen rechtswidrigen Zustand noch eine Störung der öffentlichen Ordnung nachgewiesen und dürfe daher nicht gegen sie verfügen. Den Anordnungen fehle die gesetzliche Grundlage.