Aus Erwägungen Ziffer 15 f. und den Anordnungen im Dispositiv der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass mit dem baupolizeilichen Einschreiten die Verkehrssicherheit bei der Zu- und Wegfahrt zu den Gebäuden G.________weg 2-6 gewährleistet werden soll und dies nach Ansicht der Vorinstanz voraussetzt, dass das Konzept "LKW Wendemöglichkeit" vom 8. Juli 2020 eingehalten wird. Angesichts der Vorgeschichte, in der die Vorinstanz ihre Anliegen immer wieder ausführlich begründete, reichen die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung im Hinblick auf die Begründungspflicht bzw. den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin.