46 USG27 hingewiesen. Ferner durfte erwartet werden, dass der Beschwerdeführerin die Vorschriften des Strassenverkehrsrechts bekannt waren, namentlich die Grundregeln gemäss Art. 26 SVG28, wonach andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse nicht behindert oder gefährdet werden dürfen und u.a. gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten besondere Vorsicht geboten ist.