Nach Art. 45 Abs. 1 und 2 BauG obliegt der Gemeinde als Baupolizeibehörde insbesondere die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei deren Missachtung sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonstwie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen. Im Entscheid der BVD vom 27. Juli 2020 im Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2020/21 wurde ausserdem in Erwägung 2c und d auf die Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 46 USG27 hingewiesen.