d) Zumal die Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, durfte die Vorinstanz voraussetzen, dass ihr Art. 45 f. BauG als gesetzliche Grundlage für ein baupolizeiliches Einschreiten geläufig waren. Nach Art. 45 Abs. 1 und 2 BauG obliegt der Gemeinde als Baupolizeibehörde insbesondere die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei deren Missachtung sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonstwie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen.