c) Der von den Anordnungen betroffene Sachverhalt, nämlich die Nutzung und Erschliessung der Liegenschaften G.________weg 2, 4 und 6, insbesondere das Manövrieren mit LKWs, wird in der angefochtenen Verfügung mit genügender Deutlichkeit umschrieben. Zudem wird auf den der Verfügung beigelegten26 und als verbindlich erklärten Plan vom 8. Juli 2020 verwiesen, auf dem die Beschwerdeführerin die entsprechenden Manöver auf Aufforderung der Vorinstanz hin dargestellt hat.