Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist angesichts dieses Verbots die Anordnung gemäss Dispositiv Ziffer 22 der angefochtenen Verfügung, wonach mit dauerhaften Markierungen am Boden sicherzustellen ist, dass die Manövrierflächen gemäss dem Plan "LKW Wendemöglichkeit" vom 8. Juli 2020 für das Manövrieren durch Lieferfahrzeuge freigehalten werden, nicht erforderlich und somit unverhältnismässig. Wie es sich damit verhält, wird unten in Erwägung 5e untersucht. 21 Vorakten pag. 64 22 Vorakten pag. 20 ff. 23 Vorakten pag. 34 f.