c) Die Beschwerdeführerin führt sodann an, sie habe schon im Jahre 2015 Massnahmen in die Wege geleitet, um arealintern die Zu- und Wegfahrt der LKWs sicherzustellen. Das damals erwirkte gerichtliche Verbot sei an der Nord-West-Fassade des Gebäudes Nr. 6 gut sichtbar angeschlagen. Die Beschwerdeführerin hat in ihre Beschwerdeschrift eine Fotografie des Verbots eingefügt. Demnach lautet dieses wie folgt: "Die C.________ als Eigentümerin der Liegenschaft G.________weg 2-6 in 3400 Burgdorf, Grundbuchblatt- Nr. I.________, lässt diese hiermit gegen jede Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.