Im Rahmen ihrer Abklärungen hat die Vorinstanz die Frage aufgeworfen, ob seither verkehrsgefährdende LKW-Manöver stattgefunden haben und Warteräume auf öffentlichen Strassen in Anspruch genommen wurden. In der angefochtenen Verfügung trifft sie dazu jedoch keine Feststellungen. Entsprechend erübrigen sich diesbezügliche Sachverhaltsabklärungen.