Anlass für die baupolizeilichen Abklärungen der Vorinstanz bildeten eine Anfrage der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine künftige Nutzungssteigerung mit zunehmendem Schwerverkehr sowie der Umstand, dass die einst bewilligte Erschliessung mit Wendemanöver der Lastwagen auf der westlichen Nachbarparzelle weggefallen ist, nachdem die seither erlassene Überbauungsordnung "A.________" dort verwirklicht wurde (vgl. unten Erwägung 4b). Im Rahmen ihrer Abklärungen hat die Vorinstanz die Frage aufgeworfen, ob seither verkehrsgefährdende LKW-Manöver stattgefunden haben und Warteräume auf öffentlichen Strassen in Anspruch genommen wurden.