b) Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, entgegen den Annahmen der Vorinstanz müssten die zuführenden LKWs keine Warteräume auf der öffentlichen Strasse in Anspruch nehmen. Sie nimmt Bezug auf das Schreiben der Vorinstanz vom 6. Dezember 201722 und einen Protokollauszug der Bau- und Planungskommission vom 13. Juni 2018.23