Das allfällige Missverständnis hat sich nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Der (vermeintliche) Leerstand war für die angefochtenen Anordnungen nicht von Bedeutung (vgl. Erwägung 3 hiernach). Die Stadt Burgdorf geht gemäss ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2021 davon aus, dass die Lagernutzung wohl von der Besitzstandsgarantie gedeckt ist. Für die geplante Wohnnutzung im Gebäude G.________weg 6 (Parzelle Nr. H.________) hat die Beschwerdeführerin ein Baugesuch eingereicht; das entsprechende Baubewilligungsverfahren ist sistiert.21 Weitere Sachverhaltsabklärungen dazu erübrigen sich.