a) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ganz korrekt bzw. vollständig festgestellt. Das Gebäude G.________weg 6 (Parzelle Nr. H.________ im Eigentum der Beschwerdeführerin) stehe entgegen den Annahmen der Vorinstanz nicht leer, sondern werde von der von Amtes wegen Beteiligten als Lager genutzt. In ihrer Eingabe vom 11. April 2018 mit dem Plan «Situation/Fahrtenkonzept/Nutzung» hatte die Beschwerdeführerin die Nutzung des Gebäudes G.________weg 6 mit "Industrie" angegeben.18 In ihrem Schreiben vom 3. August 2020 hielt sie hingegen fest: "Die C.________ als Eigentümerin des Gebäudes Nr. 6 hat dieses bislang nicht genutzt.