7. Mit Verfügung vom 12. März 2021 hielt das Rechtsamt fest, die angefochtene Verfügung richte sich gemäss den Formulierungen im Dispositiv (Ziff. 19 ff.) inhaltlich auch an die E.________. Diese sei am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen, im Beschwerdeverfahren aber von Amtes wegen am Verfahren beteiligt worden. Die BVD ziehe in Betracht, im Falle der Bestätigung der angefochtenen Verfügung die in dieser getroffenen Anordnungen auch für die von Amtes wegen Beteiligte als verbindlich zu erklären. Die von Amtes wegen Beteiligte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, welche sie nicht wahrnahm. II. Erwägungen 1. Eintreten