rückwärts. Die Beschwerdeführerin wurde mit 60-tägiger Frist erneut zur Beantwortung von Fragen bezüglich der Nutzung und insbesondere zu den Zu- und Wegfahrten aufgefordert.10 Die BVD wies die Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Entscheid vom 27. Juli 2020 (BVD 120/2020/21) ab, soweit sie darauf eintrat und soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.