Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 erwog die Stadt Burgdorf, im Bereich der Überbauungsordnung "A.________" gälten die Vorschriften der Mischzone M3a. Da die genaue Nutzung bzw. die Betriebsart der Beschwerdeführerin unklar sei, könne nicht beurteilt werden, ob eine baubewilligungspflichtige Zweckänderung vorliege und wie die Nutzung lärmrechtlich zu beurteilen sei. Am 2. Juli 1991 sei der Vorgängerin der Beschwerdeführerin der Umbau der Laderampe bewilligt worden. Die damals bewilligte Zu- und Wegfahrt der Lastwagenanlieferung sei mit der Umsetzung der Überbauungsordnung auf den Nachbarparzellen weggefallen.