c) Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar die Eigentümerin der Nachbarparzelle mit ihrer Anzeige das vorinstanzliche Verfahren angestossen hat. Da aber Veränderungen an Bauten geltend gemacht wurden, war die Gemeinde unabhängig von der Anzeige verpflichtet, ein Baupolizeiverfahren anzuheben. Die Beschwerdeführenden gelten nach dem Gesagten als Verursachende des Baupolizeiverfahrens, da die Erstellung und Änderung des Baumhauses ihnen anzurechnen ist. In korrekter Anwendung des Verursacherprinzips hat daher die Baupolizeibehörde der Gemeinde Erlenbach im Simmental den Beschwerdeführenden die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegen müssen. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden