Ebenfalls unerheblich ist, dass die Beschwerdeführenden sich keiner Schuld bewusst waren bzw. das Baumhaus ursprünglich nicht von ihnen, sondern vom Voreigentümer ihrer Liegenschaft erstellt worden war. Zum einen haben die Beschwerdeführenden am Baumhaus Änderungen vorgenommen, welche die Gemeinde als baubewilligungspflichtig einstufte. Zum anderen müssen sich die Beschwerdeführenden das Verhalten ihres Rechtsvorgängers anrechnen lassen. Käuferinnen und Käufer eines Grundstücks können keine bessere Rechtsposition erwerben, als die Verkäuferinnen und Verkäufer innehatten.10