Es ist daher an sich richtig, dass die von der Anzeigerin beanstandeten Punkte entweder zivilrechtlicher Natur sind oder der Anspruch auf Wiederherstellung verwirkt ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass kein Verfahren notwendig gewesen wäre oder die Beschwerdeführenden nicht als Verursacher des baupolizeilichen Verfahrens gelten und nicht kostenpflichtig sind. Die Gemeinde erhielt durch eine Anzeige Kenntnis von Veränderungen an Bauteilen und Anlagen auf den Grundstücken der Beschwerdeführenden und der Anzeigerin. Die Gemeinde war danach verpflichtet, zu prüfen, ob ein baurechtswidriger Zustand besteht; dies hat sie korrekterweise auch getan und sie durfte gestützt auf Art.