Die Gemeinde kam zum Schluss, mehrere der Beanstandungen der Anzeigerin seien öffentlichrechtlich nicht relevant, sondern auf dem privatrechtlichen Weg zu regeln. Als öffentlichrechtlich relevant beurteilte sie allerdings den Unterstand bzw. das ehemalige Baumhaus. Diesbezüglich hielt sie fest, das Baumhaus sei ursprünglich 5 Meter hoch gewesen und es hätte aufgrund seiner Grösse einer Baubewilligung bedurft. Das Gleiche gelte für seine Änderung. Da der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführenden das Baumhaus aber schon vor rund neun bis zehn Jahren erstellt habe und die Beschwerdeführenden das Baumhaus bereits vor mehr als fünf Jahren geändert hätten, sei die Angelegenheit gemäss Art.