Die Gemeinde überprüfte auf Grund der Anzeige der Eigentümerin der Nachbarparzelle, ob die Beschwerdeführenden einen Marchstein, ein Stück Zaun sowie Teile des Garagendachs entfernt, einen Unterstand erstellt und diesen auf der Mauer der Anzeigerin abgestellt und ob sie Bauteile an der Garagenwand der Anzeigerin montiert hatten. In diesem Zusammenhang prüfte sie die Baubewilligungspflicht dieser Änderungen sowie die Notwendigkeit von baupolizeilichen Massnahmen. Die Gemeinde kam zum Schluss, mehrere der Beanstandungen der Anzeigerin seien öffentlichrechtlich nicht relevant, sondern auf dem privatrechtlichen Weg zu regeln.