46 Abs. 2 BauG). Falls ein (formell) rechtswidriger Zustand vorliegt, hat die Baupolizeibehörde daher unabhängig vom Vorliegen einer privaten Anzeige ein Verfahren einzuleiten und den massgeblichen Sachverhalt abzuklären. Wer für einen baurechtswidrigen Zustand verantwortlich ist, gilt daher immer als Verursacher eines baupolizeilichen Verfahrens. Eine Anzeigerin oder ein Anzeiger kann nur dann kostenpflichtig werden, wenn sie oder er mutwillig bzw. ohne berechtigten Verdacht ein entsprechendes Verfahren anstösst.