Erhält eine Baupolizeibehörde Kenntnis von unbewilligten Bauten und Nutzungen oder werden bei der Ausführung eines Bauvorhabens Vorschriften missachtet, hat sie von Amtes wegen einzuschreiten und ein Wiederherstellungsverfahren durchzuführen (Art. 46 Abs. 1 BauG). Sie hat einer Anzeige nachzugehen, mit der sie auf solche Verhältnisse hingewiesen wird und hat mindestens zu prüfen, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht und ob eine Wiederherstellung zu verfügen ist. Nachbarinnen und Nachbarn, die in schutzwürdigen Interessen betroffen sind, können sich als Anzeigende am baupolizeilichen Verfahren beteiligen, müssen aber nicht (Art. 46 Abs. 2 BauG).