Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist zwar die Regel, sie ist allerdings nur dann anzuordnen, wenn sich die Wiederherstellung als verhältnismässig erweist. Zudem kann nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, eine Wiederherstellung nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern (Art. 46 Abs. 3 BauG). Bei baubewilligungsfreien