a) Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde (Art. 45 BauG). Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt, so verfügt sie die Einstellung der Arbeiten; sie kann auch ein Benützungsverbot erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern. Die Baupolizeibehörde setzt sodann der jeweiligen Grundeigentümerschaft eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und gibt ihr gleichzeitig die Möglichkeit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (Art. 46 BauG). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist zwar die Regel, sie ist allerdings nur dann anzuordnen, wenn sich die Wiederherstellung als verhältnismässig erweist.