Für das Erheben von Gebühren durch das Gemeinwesen genügt dieses Prinzip indessen als gesetzliche Grundlage nicht, denn nach Art. 69 Abs. 4 Bst. b KV7 sind der Gegenstand der Abgabe, die Grundsätze ihrer Bemessung und der Kreis der Abgabepflichtigen ausser für Gebühren in geringer Höhe in einem Gesetz im formellen Sinn zu erlassen. Gemäss Art. 40 des kommunalen Gebührenreglements8 in Verbindung mit dem Gebührentarif9 erhebt die Gemeinde Erlenbach im Simmental für baupolizeiliche Massnahmen Gebühren von CHF 120.– pro Stunde (Position 2 des Gebührentarifs).