a) Die Beschwerdeführenden rügen, ihnen seien für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Sämtliche Kosten seien gemäss dem Verursacherprinzip von der Anzeigerin zu tragen, da diese das Verfahren ausgelöst habe. Eventuell sei gänzlich auf die Kostenerhebung zu verzichten.