4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, holte die Vorakten ein und gab der Anzeigerin Gelegenheit sich am Verfahren zu beteiligen. Diese reichte zwar ein Schreiben ein, verzichtete aber auf eine Beteiligung. Die Gemeinde hielt in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2021 an ihrer Feststellungsverfügung vom 23. September fest. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen