dem im Verwaltungsverfahren geltenden Verursacherprinzip habe entweder die gesuchstellende Person oder diejenige Person, die das Verfahren massgeblich verursacht hat, die Kosten zu tragen. Beides treffe auf die Anzeigerin zu. Die Kosten können ausserdem nach Art. 52 Abs. 3 BewD2 der Anzeigerin auferlegt werden, da die Anzeige offensichtlich unbegründet gewesen sei. Eventuell beantragen die Beschwerdeführenden, es sei gänzlich auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.