3. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 23. Oktober 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen, die Kosten der Verfügung seien der Anzeigerin aufzuerlegen. Sie machen insbesondere geltend, sie seien sich keiner Schuld bewusst. Für die Anzeige habe es keinen Grund gegeben, was in der Verfügung auch bestätigt worden sei (Baubewilligungsfreiheit bzw. Verjährung der vorgenommenen baubewilligungspflichtigen Änderung). Gemäss dem im Verwaltungsverfahren geltenden Verursacherprinzip habe entweder die gesuchstellende Person oder diejenige Person, die das Verfahren massgeblich verursacht hat, die Kosten zu tragen.