Weiter stellte die Gemeinde fest, der Unterstand, bei dem es sich um ein Baumhaus handle, das teilweise auf der Mauer der Anzeigerin abgestützt sei, sei durch den ehemaligen Eigentümer vor neun bis zehn Jahren ohne Baubewilligung erstellt worden. Die Verkleinerung des Baumhauses sei – ebenfalls ohne die nötige Baubewilligung – vor mehr als fünf Jahren durch die jetzige Eigentümerschaft erfolgt. Die Arbeiten seien nach Art. 46 1/6 BVD 120/2021/78